Ölhaftungsübereinkommen

Nach dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1992 haftet der Eigentümer eines Seeschiffes, das Öl als Bulkladung befördert, unabhängig von einem Verschulden für Verschmutzungsschäden, die durch ausfließendes Öl verursacht werden. Die Haftung kann auf einen Höchstbetrag beschränkt werden, der von der Größe des Tankers abhängt. Der Schiffseigentümer hat zusätzlich eine Haftpflichtversicherung in Höhe des für sein Schiff geltenden Haftungshöchstbetrages abzuschließen. Eine weiter gehende Entschädigung erfolgt im Rahmen des Fondsübereinkommens.

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